1. Der Verein führt den Namen " Verein für Leibesübungen Herford e.V. 1881 , abgekürzt " VfL ".
2. Der Sitz des Vereins ist Herford
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Herford unter der Registernummer VR 1003 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vereinsfarben sind grün - weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins sind die planmäßige Ausübung sportlicher Aktivitäten und die kulturelle, geistige und sittliche Förderung Erwachsener und Jugendlicher auf gemeinnütziger Basis im Sinne der Abgabeordnung.
Der Verein bekennt sich zu freiheitlichen - demokratischen Grundordnung und unterstützt alle Bestrebungen des Staates, der Kommunen und anderer Vereinigungen im Sinne der Völkerverständigung und des Friedens. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und religiös neutral.
2. Der Vereinszweck wird erreich durch:
a. Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Übungsstunden der im Verein betriebenen Sportarten, sowie Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
b. Anschaffung und Erhaltung von durch Absatz a. bedingten Geräten, Räumen, Anlagen, Plätzen usw.
c. Ausbildung und Schulung qualifizierter Übungsleiter der im Verein betriebenen Sportarten und Bereitstellung der notwendigen Fachliteratur.
d. Teilnahme an den von den Fachverbänden vorgesehenen Wettkämpfen, sowie sonstigen zweckdienlichen Veranstaltungen ( Seminare, Verbandstagungen usw. ).
§ 3 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich zur Zeit in einzelne Abteilungen, die alle unter dem Namen " Verein für Leibesübungen e.V. 1881 " geführt werden:
a. Die Fussballabteilung
b. Die Handball- und Gymnastik (Aerobic) Abteilung
c. Die Tennisabteilung
Neue Abteilungen können jederzeit durch Beschluß des Hauptvorstandes gegründet bzw. ins Leben gerufen werden. Es genüg 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilf für die Aufteilung bzw. Trennung bereits bestehender Abteilungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätitg. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zur satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist zur Zeit Mitglied im:
a.Fussball- und Leichtathletikverband Westfalen
b. Westdeutschen Fussballverband
c. Deutschen Fussballverband
d. Westdeutschen Handballverein
e. Landesverband im Deutschen Handballbund Nordrhein - Westfalen
f. Deutschen Tennisbund
g. Westfälischen Tennisverband
h. Kreissportbund Herford
i. Stadtsportverband Herford
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz ( 1 ) als verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz ( 1 ). Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gem. Absatz ( 1 ).
§ 6 Vereinsmitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. minderjährigen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die als ordentliche Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft schriftlich, unter Angabe entsprechender Gründe, ( wie befristeter Umzug / Versetzung / Studium / lange schwere Krankheit usw. ) beim Vorstand beantragt haben. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und - pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
4. Minderjährige Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind alle natürlichen Personen, die durch besondere Leistungen für den Verein vorgeschlagen werden und durch den Hauptvorstand zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Die silberne Ehrennadel erhält das Mitglied nach 25 Jahren im Verein, die goldene Ehrennadel nach 35 Jahren. Bei 50 - jähriger Mitgliedschaft wird das Mitglied im Rahmen einer gesonderten Feierstunde geehrt.
7. Mitglieder die wegen Langzeitarbeitslosigkeit ( mehr als 12 Monate ) oder durch den Bezug von Sozialhilfe in ihren finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt sind, haben auf schriftlichen Antrag das Recht, für die Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. Sozialhilfe von ihrer Beitragspflicht entbunden zu werden. Alle anderen Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag an den Hauptvorstand zu richten. Dabei ist die gewünschte Abteilung des Vereins zu benennen.
Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluß. Mit Beschlußfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Tod
e) Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 9 Ausschluß aus dem Verein
Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund ( wie z.B. Verstoß gegen die Vereinssatzung, vereinsschädigendem Verhalten ) zulässig.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuteilen, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, schriftlich gegenüber dem Hauptvorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Hauptvorstand.
Der Hauptvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluß über die Ausschließung eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit eine 2/3 - Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Hauptvorstandsmitglieder.
Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.
Der Beschluß ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang, an den Ältestenrat zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluß des internen Vereinsverfahrens unberührt.
§ 10 Streichung aus der Mitgliederliste
Gerät ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Kassierer nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen. Als Bezugsgröße dient der Quartalsbeitrag und ein Zahlungsrückstand von mehr als 14 Kalendertagen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Sie ist im eingeschriebenen Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluß des Hauptvorstandes. Der Streichungsbeschluß wird sofort mit seiner Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
§ 11 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Normale Beiträge
a) Mitgliedsbeitrag
b) Platzpflegebeitrag ( nur bei der Tennisabteilung )
2. Außerordentliche Beiträge
a) Aufnahmegebühr
b) Sonderbeiträge zu Erhaltung bzw. Sanierung der Gebäude
Die Notwendigkeit ( Punkt C ), die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der außerordentlichen Beiträge, bestimmt der Hauptvorstand durch Beschluß. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Eltern haften für die Beitragspflichten ihrer minderjährigen Kinder. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 12 Mitgliedschaftsrechte
Alle Mitglieder haben Zutritt zu den Abteilungsversammlungen und den Einrichtungen des Verein.
Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht.
Dasselbe gilt für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für das Stimmrecht in den Jugendvertretungen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
Das Stimmrecht der Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr wird durch sie persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter(s) bedarf es dazu nicht.
§ 13 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Hauptvorstand
4. der Ältestenrat
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abteilung des Aufwendungsersatzes ( § 670 BGB ) gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Hauptvorstand beschlossen wird.
Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Personalunion ist unzulässig.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich bis zum 30.04 des Jahres statt. Sie kann jedoch auch aus wichtigem Grund zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Hauptvorstand zwei Monate vorher, durch Aushang im Vereinsheim und gleichzeitiger Veröffentlichung in den beiden Auflagenstärksten örtlichen Tageszeitungen schriftlich bekanntgegeben.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Hauptvorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
5. Die Tagesordnung wird vom Hauptvorstand festgelegt und den Mitgliedern vier Wochen vor Mitgliederversammlung per Aushang im Vereinsheim bekanntgegeben.
6. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Hauptvorstand bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind ausnahmsweise nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht worden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Hauptvorstand muss diese Anträge sofort per Aushang im Vereinsheim bekanntgeben. Ferner ist es erforderlich, dass die Mitgliederversammlung den Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufnimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse der Vereins erforderlich ist. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder ersatzweise von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
10. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung von 1/10 der erschienenen Mitglieder gestellt wird, ist geheim abzustimmen.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
1. Entlastung des Vorstandes
2.Wahl und Abberufung des Vorstandes
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Wahl des Ältestenrat
5. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
7. Beschlußfassung über eingereichte Anträge
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Hauptvorstand
3. den Abteilungsvorständen
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Hauptkassierer und dem Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit. Ferner vertritt er den Verein gerichtlich udn außergerichtlich. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder können nur gemeinsam handeln. Sie dürfen von ihrer Vertretungsmacht im Innenverhältnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Hauptvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Abteilungsleiter, dem Stellvertreter sowie dem Jugendabteilungsleiter der einzelnen Abteilungen, sowie dem Sozialwart.
Der Hauptvorstand für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des genehmigten Haushalts und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
Die Abteilungsvorstände setzen die Vorgaben des Hauptvorstandes in der täglichen Praxis um.
Der Ältestenrat ist zur Schlichtung von Streitigkeiten verpflichtet und dient weiterhin als Beschwerdestelle bei Vereinsausschlüssen. Er besteht aus drei ( verdienten ) Vereinsmitgliedern und wird durch Mitlgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Der Vorstand kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl sind 75% der stimmberechtigten und anwesenden Mitgliederstimmen notwendig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
§ 17 Beschlußfassung, Protokollierung
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
Alles Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 18 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze deser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der / die Vereinsjugendleiter / in sind Mitglieder des Hauptvorstandes.
Der Vereinsjugendausschluß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Vereinsjugendkoordinator ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 19 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
§ 20 Vereinsordnung
Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Geschäftsordnung
b. Beitragsordnung
c. Finanzordnung
d. Reisekostenordnung
e. Ehrenordnung
f. Jugendordnung
g. Wahlordnung
§ 21 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Büchern und Belegen und erstatten dem Vorstand über jede durchgeführte Kassenprüfung und der Mitgliederversammlung über den Gesamtzeitraum einen Abschlußbericht. Der Bericht kann mündlich erfolgen.
Die Kassenprüfer stellen auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassierers, über den die Mitgliederversammlung abstimmen muss.
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist ( gem. § 14 Abs. 3 dieser Satzung ) einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der Vorsitzende als Liquidator des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.12.1999 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit ausser Kraft.